BAG: Änderung der Rechtsprechung 3-wöchige Klagefrist gilt auch bei außerordentlicher Kündigung innerhalb der 6-monatigen Wartezeit
Die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG gilt gemäß Urteil des BAG vom 28.06.2007 (6 AZR 873/06) auch für die außerordentliche Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der 6-monatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG. ...weiterlesen
LAG Hamm: Bei der Prüfung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit sind auch die Arbeitsplätze einzubeziehen, die mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.
Die Klägerin wendet sich gegen eine aus betrieblichen Gründen ausgesprochene Kündigung vom 29.03.2006 zum 31.05.2006. ...weiterlesen
BAG: § 90 Abs. 2 a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 86 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen
Das BAG hat in seinem Urteil vom 01.03.2007 (2 AZR 207/06) entschieden, dass gleichgestellte behinderte Menschen nur dann den besonderen Kündigungsschutz nach § 85 SGB IX genießen, wenn sie bezogen auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ihren Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vorher gestellt haben. ...weiterlesen
BAG: Krankheitsbedingte Kündigung Betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB IX kein bloßer Programmsatz
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen, ohne zuvor das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt zu haben, so führt dies nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. ...weiterlesen
Unterrichtungsanspruch, Einblicksrecht und Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates bei außertariflichen Sonderzulagen
Der Arbeitgeber gewährte seit 2 Jahren einer Vielzahl von Arbeitnehmern eine Sonderzahlung. Zu diesem Zweck wurde den Abteilungsleitern ein entsprechendes Budget zur Verfügung gestellt. ...weiterlesen
Auskunftsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Einführung einer
leistungsabhängigen Bezahlung nach Zielvereinbarung
Den Vertriebsmitarbeitern eines Unternehmens war jeweils ein bestimmtes Gebiet zugewiesen und der zu erreichende Umsatz in einer Zielvereinbarung mit dem Arbeitgeber festgelegt worden. ...weiterlesen
Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen tariflichen Firmensozialplan aufrufen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 24.04.2007, 1 AZR 252/06) musste über
die Klage eines Arbeitgeberverbandes gegen eine Gewerkschaft auf Unterlassung
von Streikaufrufen in dem Betrieb eines Mitgliedsunternehmens des Arbeitgeberverbandes
entscheiden.
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Änderung der Rechtsprechung: Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung
Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Neues zur Übergangsregelung beim Schwellenwert
Vor dem 01.01.2004 eingestellte Arbeitnehmer können bei Absinken ihrer
Zahl auf fünf oder weniger ihren Kündigungsschutz verlieren (BAG
21.09.2006, Az.: 2 AZR 840/05).
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Bundesarbeitsgericht gibt "DOMINO-Theorie" bei Kündigung auf / Sozialauswahl für Arbeitgeber künftig einfacher
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer brandneuen Entscheidung vom 09.11.2006
(Az.: 2 AZR 812/05) seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei einem betriebsbedingten
Stellenabbau alle Kündigungen unwirksam sind, wenn der Arbeitgeber die
soziale Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer anhand eines Punktesystems
bewertet hat und ihm bei nur einem Arbeitnehmer ein Fehler unterlaufen ist
("DOMINO-Theorie"), aufgegeben. Von einem solchen Fehler kann ab
jetzt nur der gekündigte Arbeitnehmer profitieren, der bisher auf dem
letzten Platz der Kündigungsrangliste gestanden hat.
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Lebensalter-Befristung ist nicht mehr zulässig
Die in Deutschland geltende Vorschrift des § 14 Abs. 3 S. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBefG), nach der ältere Arbeitnehmer über 52 Jahre ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden dürfen, verstößt gegen das EU-Diskriminierungsverbot und darf nicht angewandt werden....weiterlesen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Wiedereingliederungsmanagement
Weil Krankheit zu den wichtigsten Beschäftigungshindernissen zählt,
hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.05.2004 den § 84 Abs. 2 SGB IX
neu gefasst:
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