Befristung des nachehelichen Auftstockungsunterhaltes
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen
Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zeitlich
befristet werden darf.
Hierzu führt der BGH u. a. folgendes aus:
Ein geschiedener Ehegatte kann, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen (§ 1573 Abs . 2 BGB).
Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unbillig wäre, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit (die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich).
Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde bislang von den Gerichten nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber an Bedeutung gewonnen, seit der XII. Senat des BGH ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat (Ersatz) seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt. Dieser Umstand führte regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt.
Allerdings hat der Senat nunmehr entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, welches er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das soll nur dann nicht gelten, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbetrag nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine ehebedingten Nachteil darstellt, den es (auch weiterhin) auszugleichen gilt.
Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu.
Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte.
Letzteres hat der BGH in einem aktuellen Fall trotz einer rund 20-jährigen Ehedauer und Kindererziehung festgestellt und daher die Befristung des Ehegatten(aufstockungs)unterhalts als gerechtfertigt angesehen.
Fazit:
Es wird in Zukunft auch wegen der Unterhaltsreform vermehrt zu Befristungen des Aufstockungsunterhalts kommen, diese Möglichkeit sollte bei allen Unterhaltsstreitigkeiten berücksichtigt werden.
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Anfechtung der Vaterschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 01.03.2006 entschieden, inwieweit ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten verwertet werden darf, wenn es nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimliche DNA-Analyse gestützt war.
In den Entscheidungsgründen wird hierzu folgendes ausgeführt:
Wie der BGH bereits entschieden hat, kann ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten vor Gericht nicht verwertet werden. Es ist daher auch als Parteivortrag ungeeignet, die Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage herbeizuführen (BGH, Urteil vom 12.01.2005). Daran hält der Senat uneingeschränkt fest. .... Der Senat hat in diesen Entscheidungen zu erkennen gegeben, dass die bisherigen hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht im Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu begründen ist, zu überdenken sein werden (BGH, a.a.O.). Ob die vom Kläger hier vorgebrachten Verdachtsmomente (dunklere Hautfarbe, fehlende Ähnlichkeit) einen ausreichenden Anfangsverdacht zu begründen vermochten, kann hier jedoch dahinstehen. ...
Denn auch dann, wenn das Berufungsgericht mangels Schlüssigkeit der Klage die Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen für Blutgruppengutachten nicht hätte anordnen dürfen, führt dieser Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des auf dieses Gutachten gestützten Urteils. ...
Zwar darf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten nicht verwertet werden, weil es sich um ein Beweismittel handelt, dass der Kläger sich widerrechtlich, nämlich unter Verstoß gegen das Grundrecht des beklagten Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verschafft hat (BGH, a.a.O). Hingegen verstößt die Verwertung des vom Gericht in einem rechtsförmigen Verfahren eingeholten Gutachtens weder gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten, noch verstieß die vom Gericht angeordnete Blutentnahme gegen dessen Grundrecht auf körperliche Integrität (Art. 2 GG) ...
Zwar setzt auch § 372 a ZPO voraus, dass die Feststellung der Abstammung entscheidungserheblich und beweisbedürftig ist, was im Falle der Unschlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht der Fall ist. Um in einem solchen Fall einen nicht gerechtfertigten Eingriff in Grundrechte abwehren zu können, steht der Testperson aber ein Weigerungsrecht analog §§ 386 - 389 ZPO zu, das entgegen § 355 Abs. 2 ZPO auch mit dem Fehlen der Erforderlichkeit der Abstammungsfeststellung begründet und im Rahmen eines Zwischenstreits nach § 387 ZPO geltend gemacht werden kann, über den durch Zwischenurteil zu entscheiden ist (Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 372 a Rn. 13). ... Von diesem Weigerungsrecht des seinerzeit neun Jahre alten und deshalb der erforderlichen Verstandesreife für eine eigene Entscheidung ermangelnden Beklagten hat der für ihn nach § 1909 Abs. 1 BGB bestellte Ergänzungspfleger, der hierzu berufen gewesen wäre, keinen Gebrauch gemacht (wird ausgeführt).
Jedenfalls wiegt ein etwa gleichwohl anzunehmender, allein auf der vom Revisionsgericht später nicht gebilligten Auffassung des OLG in einer höchst umstrittenen Rechtsfrage beruhender erneuter Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität einer Partei dann nicht so schwer, dass er im Statusverfahren zur Unverwertbarkeit des eingeholten Abstammungsgutachtens führen müsste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Verfahren - wie hier - dem Grundrechtsträger Verfahrensgarantien einräumt, die es ihm ermöglichen, sich gegen eine prozessordnungwidrig angeordnete Blutgruppenuntersuchung zur Wehr zu setzen. ...
Dieses Urteil bedeutet für die Praxis:
Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass eine heimlich eingeholte DNA-Analyse in einem Prozess nicht verwertbar ist.
Sollte allerdings das Gericht von sich aus dann eine gerichtliche DNA-Analyse anordnen und weder das Kind noch dessen gesetzlicher Vertreter oder ein Ergänzungspfleger sich dagegen prozessual zur Wehr setzen, ist das Ergebnis dieser DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren voll zu verwerten.
Vaterschaftsanfechtung
Auch in einem Fall, welcher vor dem Oberlandesgericht Koblenz verhandelt wurde, ging es um ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten. Auch hier galt der Grundsatz, dass ein derartig eingeholtes Gutachten im Prozess nicht verwertbar sei. Räumt in dem Rechtsstreit dann allerdings die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für eine schlüssige Darstellung der Klage aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter.
Dazu führt das Oberlandesgericht Koblenz in den Entscheidungsgründen folgendes aus:
... Indes haben sich durch die Aussage der Mutter des Beklagten im mündlichen Verhandlungstermin, vor der Geburt des Beklagten eine andere Beziehung gehabt zu haben, im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen ergeben, die der Kläger sich zu Eigen gemacht hat und die Zweifel an dessen Vaterschaft rechtfertigten. Grundlage des sodann (vom Gericht) eingeholten Gutachtens ist daher nicht mehr die gerichtlich nicht verwertbare - heimlich eingeholte - DNA-Analyse, sondern die auf der Erklärung der Kindesmutter beruhende Erkenntnis des Klägers hinsichtlich des Mehrverkehrs der Mutter in der Empfängniszeit. Diese Erkenntnis ist nicht unter Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts erworben.
Sie ist auch nicht deshalb einer Verwertung entzogen, weil die Beweisaufnahme mangels Schlüssigkeit des Klagevortrages gar nicht hätte stattfinden dürfen. Das Erfordernis schlüssigen Vortrags als Voraussetzung der Anordnung einer Beweisaufnahme folgt aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., Vor § 284 Rn. 2), der hinsichtlich der anfechtungsbegründenden Tatsachen auch im Kindschaftsprozess gilt, und dient des weiteren dem prozessökonomischen Zweck, das Gericht nicht mit überflüssigen Beweisaufnahmen zu belasten, im Fall des § 1599 BGB speziell auch dazu, die Beteiligten vor Klagen "ins Blaue hinein" zu verschonen. All diese Zwecke sind hier nicht mehr erreichbar, nachdem die Beweisaufnahme durchgeführt ist und der nach § 640 d ZPO über die anfechtungsbegründenden Tatsachen dispositionsberechtigte Kläger sich deren Ergebnis zu Eigen gemacht hat. Dass die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beklagten nicht als Partei hätte vernommen werden dürfen (§ 445 Abs. 1 ZPO) ist allenfalls für die beweisrechtliche Verwertung dieser Aussage von Bedeutung, nicht aber für die hier maßgebliche Frage, ob die vom Kläger aus dieser Aussage gewonnenen und zum Gegenstand seines Vortrags gemachten Erkenntnisse für das weitere Verfahren zu beachten sind. ...
Fazit:
Die Einholung heimlicher DNA-Analysen zur Begründung der fehlenden Vaterschaft ist grundsätzlich gerichtlich nicht verwertbar.
Ergeben sich allerdings im Laufe des Verfahrens neue Erkenntnisse, sei es durch ein vom Gericht eingeholtes Gutachten oder durch Aussagen der Kindesmutter, die sich der seine Vaterschaft Anfechtende zu Eigen macht, kann der Anfechtende (im Falle eines entsprechenden Gutachtenergebnisses) den Rechtsstreit trotzdem gewinnen.
Elternunterhalt
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer von den Medien viel beachteten Entscheidung mit dem Elternunterhalt befasst. Dabei hat es mit Urteil vom 07.06.2005 (1 BvR 1508/96) eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg aufgehoben, der ein wohl einmaliger Sachverhalt zugrunde lag:
Die Stadt Duisburg hatte für die Mutter der Beklagten Sozialhilfeleistungen erbracht. Die Tochter war aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig, aber Miteigentümerin eines als Alterssicherung dienenden Vierfamilienhauses, in dem sie selbst eine Wohnung bewohnte.
Das Landgericht hat die Tochter verurteilt, mit der Stadt Duisburg einen Darlehensvertrag über die geleistete Sozialhilfe abzuschließen, der nach dem Tode der Mutter zur Rückzahlung fällig werden sollte. Zur Sicherung des Rückforderungsanspruches wurde auf ihren Miteigentumsanteil eine Sicherungsgrundschuld eingetragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung mit harschen Worten aufgehoben, weil sie die zeitliche Kongruenz von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nicht beachtet und dadurch sozialhilferechtlich einen unterhaltsrechtlich nicht gegebenen Anspruch konstruiert habe.
Dieser Entscheidung, die in den Medien als Sieg der "Sandwichgeneration" gefeiert wurde, kommt unterhaltsrechtlich keine über diesen besonders gelagerten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Frage, in welchem Umfang das unterhaltspflichtige Kind sein Vermögen zur Deckung des Elternunterhalts einzusetzen hat, ob über die allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätze hinaus die Verwertungspflicht wegen der schwachen Ausgestaltung des Anspruches einzuschränken ist, dem Kind ein höheres als das sozialhilferechtliche Schonvermögen zuzubilligen ist, hat der Bundesgerichtshof durch sein Urteil vom 30.08.2006 (XII ZR 98/04) beantwortet: Dem unterhaltspflichtigen Kind ist zur Altersvorsorge ein Schonvermögen von 100.000,00 EUR zuzubilligen.
Werden Großeltern von ihren Enkeln auf Unterhalt in Anspruch genommen, können sie sich auf den dem unterhaltspflichtigen Kind im Verhältnis zu seinen Eltern zustehenden erhöhten Selbstbehalt berufen, z.Zt. 1.400,00 EUR lt. Düsseldorfer Tabelle, BGH, Urteil vom 08.06.2005 (XII ZR 75/04).
Fazit:
Es kommt immer häufiger vor, dass Eltern in Pflegeheime kommen und die Kosten hierfür nicht durch eigene Einkünfte, eigenes Vermögen oder Sozialhilfe gedeckt sind. Dann werden in der Regel die Kinder herangezogen.
Dabei ist grundsätzlich Vermögen in einer Größe von über 100.000,00 EUR und Einkünfte in Höhe von über 1.400,00 EUR monatlich einzusetzen.
Barunterhaltspflicht bei sog. "Hausmannrechtsprechung"
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 05.10.2006 (XII ZR 197/02) mit einem weiteren Teilaspekt der so genannten "Hausmannrechtsprechung" auseinandergesetzt.
Dem lag folgender Fall zugrunde:
Die Kläger sind Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei weitere Kinder hervorgegangen.
Der Beklagte hat in seiner neuen Ehe die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung übernommen und erzielt keine eigenen Einkünfte. Er ist brasilianischer Staatsangehöriger, seine Ausbildung wird in Deutschland nicht anerkannt. Seine zweite Ehefrau ist Diplom-Pädagogin und erzielt Einkünfte, die sich auf rund 2.500,00 EUR monatlich belaufen.
Das OLG hatte den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt an seine Kinder aus erster Ehe in zeitlich gestaffelter Höhe verurteilt. Er sei verpflichtet, neben der Betreuung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe einen Nebenerwerb auszuüben.
Mit seiner Revision erstrebte der Beklagte den Wegfall seiner Unterhaltspflicht.
Weil die zweite Ehefrau des Beklagten mit seinen Kindern aus erster Ehe nicht verwandt und ihnen deswegen auch nicht unterhaltspflichtig ist, kann für den Unterhaltsanspruch dieser Kinder nur auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten selbst abgestellt werden. Allerdings bestehen die Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder des Beklagten aus seinen beiden Ehen gleichrangig nebeneinander, weswegen der Beklagte sich nicht aussuchen darf, welche Ansprüche er davon erfüllen will und welche nicht.
Zur Lösung des Interessenkonflikts der Kinder aus erster und zweiter Ehe hat der Bundesgerichtshof an der sog. Hausmannrechtsprechung festgehalten und diese weiter entwickelt:
Übernimmt der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil in seiner neuen Ehe die Kindererziehung, so ist der damit verbundene Rollenwechsel unterhaltsrechtlich nur dann zu akzeptieren, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen. Ist das nicht der Fall, muss sich der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil so behandeln lassen, als ob er vollschichtig berufstätig wäre, und das daraus erzielbare - höhere - Einkommen zunächst für alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche einsetzen.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die Rollenwahl akzeptiert, weil die zweite Ehefrau ein weitaus höheres Einkommen erzielt, als es der Beklagte erzielen könnte.
Nach dem BGH ist der Beklagte verpflichtet, neben der Beaufsichtigung und Erziehung seiner Kinder aus zweiter Ehe eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Seine zweite Ehefrau hat ihn in diesem Umfang von den Erziehungsaufgaben freizustellen, weil auch sie von den gleichrangigen Unterhaltsansprüchen der Kinder aus erster Ehe Kenntnis hat.
In welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit neben der Kindererziehung möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Das OLG hatte einen Nebenerwerb von 325,00 EUR/Monat für zumutbar gehalten. Dieses hat der Bundesgerichtshof akzeptiert. Daneben steht dem Beklagten als Hausmann in seiner neuen Ehe ein Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau zu. Soweit dieser Anspruch sich als Taschengeld auf einen Geldbetrag richtet, kann der Beklagte auch diesen für den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe verwenden. Für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe muss der Beklagte das Nebenerwerbseinkommen und das Taschengeld aber nur dann einsetzen, wenn sein eigener notwendiger Selbstbehalt gesichert ist. Im vorliegenden Fall war das sichergestellt.
Fazit:
Man kann sich als unterhaltspflichtiger Vater nicht unbedingt vor seinen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder aus der ersten Ehe "drücken", indem man in seiner zweiten Ehe die Rolle des Hausmannes und Familienvaters übernimmt.
Aufstockungsunterhalt und Befristung
In einem Urteil vom 12.04.2006 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, ob und wann bei langer Ehedauer eine Befristung des Aufstockungsunterhaltes vorgenommen werden muss.
Die - erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20.02.1986 eingeführte - Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z. B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hatte. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. BGB) in Betracht, sondern allenfalls in dem Umfang, den der Berechtigte aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation ohne den Eintritt ehebedingter Nachteile hätte erreichen können. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat.
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung wird der Tatrichter vorrangig zu prüfen haben, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.
Stellt sich eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als ehebedingter Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe verbieten, nämlich dann, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringen Einkommen - auch unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren tatsächlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich über seinen eigenen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen geprägt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof der Vorinstanz (OLG Frankfurt) Recht gegeben, welches einer im Zeitpunkt der Scheidung gerade erst vierzig Jahre alt gewordenen Klägerin, die nach der Scheidung rund neun Jahre lang nachehelichen (Aufstockungs-)Unterhalt bezog, lediglich einen befristeten (Aufstockungs-)Unterhalt zugesprochen hatte. Durch die weitere Befristung sollte die Klägerin zusätzlich Gelegenheit erhalten, sich auf die neuen, an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzurichten.
Diese Würdigung, die der im Scheidungszeitpunkt noch relativ jungen Klägerin eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zu Lasten des inzwischen wieder verheirateten Beklagten als unbillig versagt und ihr statt dessen eine zeitlich gestreckte Anpassung ihres Lebenszuschnitts an ihre eigenen beruflichen Existenzgrundlagen als zumutbar abverlangt, hat der Bundesgerichtshof als gerechtfertigt erachtet.
Fazit:
Erhebliche Einkommensdifferenzen vor der Ehe garantieren der (zumeist) unterhaltsberechtigten
Ehefrau nicht, nach der Scheidung bis zur Rente den Lebensstandard der Ehe
aufrecht erhalten zu dürfen.
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